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Datum: 07.01.2026

Witterungsbedingte Einschränkungen der Jagdausübung

Witterungsbedingte Einschränkungen der Jagdausübung – KEINE DURCHFÜHRUNG VON BEWEGUNGSJAGDEN

Der Landesjagdverband MV weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass aufgrund der aktuellen Witterungssituation die Durchführung von Bewegungsjagden zwingend zu unterbleiben hat.

Der bereits in den meisten Regionen des Landes länger anhaltende strenge Frost, verbunden mit windbedingten Schneeverharschungen verbietet es, das Wild gezielt zu beunruhigen. Aus wildbiologischen Gründen sollten Bewegungsjagden grundsätzlich ohnehin nach Weihnachten nicht mehr stattfinden. In der jetzigen Situation ist aber die Durchführung einer Bewegungsjagd keine Abwägungsfrage, sondern muss aus Tierschutzgründen zwingend unterbleiben! Das gezielte Aufscheuchen von Wild führt dazu, dass die Tiere sich im Harschschnee ihre Läufe aufreißen und somit verletzen.

Zudem leben Wildtiere derzeit mit einem abgesenkten Notstoffwechsel und sind auf unbedingte Ruhe angewiesen. Wiederholte Störungen durch Drückjagden zu dieser Jahreszeit führen zu vermehrter Fluchtaktivität und erhöhter Bewegungsintensität. Der damit verbundene zusätzliche Energieverbrauch schwächt die körperliche Kondition der Tiere und begünstigt eine verstärkte Nutzung forstlich sensibler Nahrungsquellen wie Knospen, Triebe und Rinde junger Bäume.

Gleichzeitig sind landesweit bereits verfrüht geborene, kleinste gestreifte Frischlinge festzustellen, so dass bei Bewegungsjagden nun auch eine sehr hohe Gefahr des Fehlabschusses der Muttertiere besteht. Zudem kann die Beunruhigung führender Bachen ein ausgeprägtes Verteidigungs- und Aggressionsverhalten auslösen, was sowohl tierschutzrechtlich als auch sicherheitsrelevant ist.

Der Landesjagdverband MV weist ergänzend darauf hin, dass die Durchführung von Bewegungsjagden in der aktuellen Jahreszeit zwar nicht explizit gesetzlich verboten ist, da eine sogenannte Notzeit (noch) nicht ausgerufen wurde. Es besteht aber aus vorgenannten Gründen die konkrete Gefahr, als Veranstalter einer Jagd in den Fokus der Strafverfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu geraten. Eine  witterungsbedingt zu unterlassende Bewegungsjagd kann zudem auch zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit führen.